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   BSG, 29.08.1968 - 12 RJ 518/66   

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BSG, 29.08.1968 - 12 RJ 518/66 (https://dejure.org/1968,2556)
BSG, Entscheidung vom 29.08.1968 - 12 RJ 518/66 (https://dejure.org/1968,2556)
BSG, Entscheidung vom 29. August 1968 - 12 RJ 518/66 (https://dejure.org/1968,2556)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 156
  • MDR 1969, 88
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 26.06.1963 - 1 RA 21/60

    Zur Aufrechnung einer Ersatzforderung gegen einen Witwenrentenanspruch - Keine

    Auszug aus BSG, 29.08.1968 - 12 RJ 518/66
    "Insoweit sind aber - wie ausgeführt - die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Entscheidung nicht berufen° Der Rechtsstreit war deshalb an das LSG zurückzuverweisen9 damit es durch AusSetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des @ 114'Abs° 2 SGG (vgl" BSG 19, 207, 211) der 13.
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BSG, 29.08.1968 - 12 RJ 518/66
    lich gemacht worden und auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seiena Indes ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art; 103 Abs° 1 des"ßrundgesetzes -GG-"55 629 128 Abso 2 SGG) nicht verletzt, weil der Beklagten hinreichend Gelegenheit gegeben war? sich - z"B° durch Einsichtnahme nach 5 120 SGG - über den Inhalt der Akten des Haftpflichtversicherers zu unterrichten und zu erklären" Das rechtliche Gehör ist nämlich nicht beeinträchtigt, soweit ein Beteiligter die ihm hierfür eingeräumten prozessualen Möglichkeiten nicht genutzt hat (BVerfGE 5, 9, 11; BVerfG DVB1 1963, 437" 438; BSG 7, 02099.
  • BSG, 10.03.1982 - 5b RJ 30/81

    Prüfungskompetenz der Sozialgerichte; Zivilrechtliche Forderungen; Aufrechnung

    Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit können eine Entscheidung über die Zulässigkeit und die rechtlichen Wirkungen einer Aufrechnung des Versicherungsträgers gegen die mit der Klage geltend gemachten Rentenansprüche nur dann treffen, wenn der tatsächliche Bestand der - weder anerkannten noch rechtskräftig festgestellten - Gegenforderung nicht in Frage steht (so bereits: BSG Urteil vom 29. August 1968 - 12 RJ 518/66 -, insoweit in SozR Nr. 11 zu § 1299 RVO nicht abgedruckt).

    Auch etwaige Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger auf Ersatz des Schadens, der der Beklagten durch die Vereitelung ihrer Rückgriffsrechte gegen den Schädiger erwachsen sein kann, gehören dem Privatrecht an (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1968 aaO).

  • BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 13/80

    Zulässigkeit der Aufrechnung einer Ersatzforderung gegen eine

    Aber selbst wenn man annähme, die geltend gemachte Aufrechnungsforderung sei auch als Anspruch auf Ersatz des Schadens zu verstehen, der der Beklagten durch Vereitelung ihrer Rückgriffsrechte erwachsen sein könnte, wäre das ein zivilrechtlicher Anspruch (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. August 1968 - 12 RJ 518/66 -, S. 8 - 12, in SozR Nr. 11 zu § 1299 RVO nur zum Teil abgedruckt).

    Eine der Rechtskraft fähige selbständige Entscheidung über das Bestehen einer privatrechtlichen Gegenforderung steht ihnen nämlich nicht zu (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1963 - 1 RA 21/60 = BSGE 19, 207 im Anschluß an BGHZ 16, 124, 134 f [BGH 11.01.1955 - I ZR 106/53]ür die Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit bei einer Aufrechnung mit einer öffentlich-rechtlichen Gegenforderung; BSG, Urteil vom 29. August 1968 - 12 RJ 518/66 -).

  • BSG, 01.11.1968 - 12 RJ 342/66

    Beitragsforderungen - Aufrechnung mit Rente - Gegenseitigkeit der Forderungen

    Gemeinlastverfahren unterliegende Vermögen der ArV insgesamto Im Vordergrund steht bei der Aufrechnung das Vermögen der ArV, nicht die Rechtspersönlichkeit der Landesversicherungsanstalten° Es wäre daher nicht sachgerecht und verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der Versicherte mit dem Hinweis auf die formale rechtliche Selbständigkeit der Landesversicherungeänstalten sich der Erfüllung seiner Beitragsschulden entziehen wollte° In der Entscheidung vom 290 August 1968 12 RJ 518/66 - zu 55 1299, 1542 nvo hat der Senat das Inter- Versichértengemeinschaft, vertreten durch die Veresse dcr sicherungsträger, am Schutz ihres Vermögens, aus dem die Renten zu zahlen sind und dem deshalb die geschuldeten Beiträge zufließen hervorgehobeno.
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